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Hüpfburg-Event "Die Event-Profis aus NRW"
Remscheid - Wermelskirchen - Solingen - Wuppertal - Hagen - Lüdenscheid - Wipperfürth

AGB

AGB HÜPFBURG-EVENT
 
1. Geltungsbereich/Vertragspartner
Der Vertrag besteht zwischen dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Mieter und der HÜPFBURG-EVENT; ( hier genannt HE ) wird vertreten durch Frau Tatjana Bauch, Weizenstr. 9, 42477 Radevormwald Handy-Nr.: 0176/95656585.

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die im Auftrag/Auftragsbestätigung angegebenen Gegenstände oder näher bezeichneten Artikel.
Aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehen die Zeiten für Anlieferung, Abbau, Veranstaltungstag und Ort, Veranstaltungsdauer sowie anfallende Kosten und Sonderleistungen hervor.

3. Vertragsabschluss
Alle Absprachen sowie Änderungen oder Stornierungen bedürfen der Schriftform.

4. Zahlungsbedingungen / Kaution
Falls keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, gilt folgendes:
50% Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung.
Restbetrag + Kaution ( 20% des Auftragswertes ) bei Anlieferung des MietgegenstandesFalls eine Barauszahlung nicht möglich ist, per Überweisung eine Woche vor Veranstaltungsbeginn.Die Kaution wird bei Vertragsende nach Feststellung der intakten Mietgegenstände wieder an den Mieter erstattet.
Bei fehlenden oder beschädigten Mietgegenständen, bei nicht entfernbaren Flecken oder Brandlöscher wird die Kaution einbehalten. Die beschädigten Mietartikel werden in Rechnung gestellt / mit der Kaution verrechnet.
Selbstabholung: Komplettbetrag + Kaution ( 20% des Auftragswertes )bei Abholung in Bar des Mietgegenstandes.
Die Kaution wird bei Vertragsende und nach Feststellung der intakten Mietgegenstände wieder an den Mieter erstattet. Ist eine Überprüfung der Mietgegenstände am Tag der Rückgabe nicht möglich, so wird die Kaution einbehalten und innerhalb von 10 Tagen an den Mieter zurücküberwiesen.
Erfolgen die Zahlungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, wird die HE wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des Mieters vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.
 
5. Lieferung / Abholung, Auf- und Abbauarbeiten, Aufstellplatz, Übergabe der Zelte:
Die Auslieferung / Abholung aller Aufträge erfolgt so rechtzeitig, dass die Mietgegenstände zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung stehen. Der Vermieter kann für verspätete Lieferung, basierend auf höherer Gewalt nicht haftbar gemacht werden.

Der Auf- und Abbau erfolgt durch den Vermieter. Stellt das Mieter Hilfspersonal zur Verfügung, so werden diese auf Gefahr des Mieters tätig.

Der Mieter sorgt für ebenes, für Partyzelte bebaubares Gelände. Dieses Gelände muss in alle Richtungen min. 50 cm größer als die aufzubauende Hüpfburg, Zelteinheit. Er stellt sicher, dass zur Befestigung des Zeltes Löcher geschlagen werden können. Sollte es nicht möglich sein, ist der Mieter verpflichtet, dieses dem Vermieter vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Der Vermieter entfernt nach Ablauf der Mietzeit das Partyzelt mit dem Zubehör, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes ist er nicht verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

Der Mieter hat Kabel, Leitungen, Rohre usw. zu kennzeichnen und den Vermieter bzw. dessen Mitarbeiter darüber zu informieren. Unterbleibt diese Information und die Kennzeichnung, so haftet der Vermieter nicht für Schäden, die sich beim Auf- oder Abbau an diesen Gegenständen ergeben.
Freie befestigte Zufahrt bis zum unmittelbaren Aufstellort muss gewährleistet sein.
Zum vereinbarten Auf- und Abbautermin muss der Mieter oder ein Mieter autorisierter Ansprechpartner, der über die nötigen Gegebenheiten informiert ist, zugegen sein.

Bei Übergabe der Mietsache ist von den Vertragsparteien ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem der ordnungsgemäße Zustand oder eventuelle Mängel am Zelt oder
der Mietartikel festzustellen ist. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache wieder dem Vermieter zu übergeben. Dabei werden Beschädigungen, Beschmutzungen sowie Verluste festgestellt.
Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine bautechnischen Änderungen vornehmen.
 
6. Genehmigung und Sicherheitsmaßnahmen:
Der Mieter ist für evtl. erforderliche Genehmigungen zum Aufbau der Mietsache verantwortlich. Er hat sie einzuholen und dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen.
Notwendige Absperr- und Sicherungsmaßnahmen werden vom Mieter veranlasst.

7. Rücktritt des Vermieters
In folgenden Fällen ist die HE berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten:
- nicht Einhaltung der Zahlungsvereinbarung,
- ungeeigneter Veranstaltungsort, (siehe G.)
- ungeeignetes Aufsichtspersonal, (siehe G.)
- ungenügender Versicherungsschutz (siehe G.) oder
- ungeeignete Wetterbedingungen. (siehe G.)


8.Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann bis zum Tag der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten. Dies ist nur in schriftlicher Form zulässig. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, Schadensersatz und ggf.
entgangenen Gewinn in folgender Höhe zu leisten:
- bei Rücktritt nach Vertragsschluss : 50 % des Honorars
- bei Rücktritt ab 4 Wochen vor Auftragsbeginn : 50 % des Honorars
- bei Rücktritt ab 2 Wochen vor Auftragsbeginn : 75 % des Honorars
- bei Rücktritt ab 1 Woche vor Auftragsbeginn : 80 % des Honorars
- bei Rücktritt ab 1 Tag vor Auftragsbeginn : 100 % des Honorars
 
9. Erfüllung Voraussetzungen für den Mieter
Der Mieter ist verpflichtet, wenn keine anderen Bestimmungen in Kraft treten, folgende Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes zu schaffen:


Bei Buchungen über Nacht die Gewährleistung von Sicherheit unseres Equipment (z.B. gegen Diebstahl, Vandalismus)
Einholung aller anfallenden Genehmigungen, Anmeldungen oder Aufstellerlaubnisse sowie Gebührenzahlung (z.B. Ordnungsamt)
Auflagenerfüllung, wie z.B. Strom- und Wasseranschlüsse,
ungehinderter Zugang zu diesem Ort ( bei Lieferung ungehinderte Anfahrt mit Transporter
 3,5t plus Anhänger )
ausreichende Größe, Sauberkeit und Ebenheit des Aufstellungsortes
Volljähriges Beaufsichtigungsperson sofern vom Auftraggeber gestellt.
Ausreichender Versicherungsschutz (z.B. Haftpflicht)

10. Ausfall/Defekt von Mietartikel / Geräte sowie Rückgabe der Geräte
Alle Mietartikel werden von uns regelmäßig gewartet und bei der Rückgabe auf Funktion überprüft. Sollten Sie einen Defekt an unserem Mietartikel feststellen, so müssen wir diesen vor Veranstaltungsbeginn gemeldet bekommen, so dass wir Ihnen ggf. einen Ersatz zur Verfügung stellen können. Eine Meldung bei Rückgabe der Geräte bzw. Mietartikel können wir nicht mehr akzeptieren.
Für abhanden gekommenes, beschädigtes und beschmutztes Material ( z.B. bei Hussen und Tischwäsche Brandlöcher, farbiger Kerzenwachs usw. ) hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.
Bei Rückgabe der Geräte müssen diese sich in einem sauberen und so wie bei Ausgabe einwandfreien Zustand befinden. Müssen wir die Geräte reinigen oder reparieren, so stellen wir diese gesondert in Rechnung.

11
. Haftung/Gewährleistung
Bei Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände haftet der Mieter. Dies gilt auch für
Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sowie für Brand, Sturm-, Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden hat der Mieter die Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswertes zu erstatten.
Ebenso haftet er bei Unfällen, so wie Personenschäden, die sich in seinem Verantwortungsbereich ( Mietdauer ab Lieferung)
ergeben und stellt den Vermieter von Schadenersatzleistungen frei.
Der Mieter versichert bei Vertragsabschluss, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, die ggf. Schäden aus Veranstaltungen übernimmt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen Schadensfall sofort der Fa. HE zu melden.
Haftungsansprüche, auch gegen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sind jedoch ausgeschlossen, solange nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde.
Die Benutzung unserer Mietgeräte / Mietgegenstände erfolgt auf eigene Gefahr der jeweiligen Personen.
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass unsere Artikel von einer erwachsenen und nüchternen Person ständig beaufsichtigt werden. ( Entfällt bei Buchung von Betreuungspersonals )
Ist ein Misserfolg der Leistung auf fehlende Unterstützung (siehe G ) des Auftraggebers zurückzuführen, entfällt eine Haftung des Auftragnehmers.


12. Wetterrisiko / Besondere Umstände:
Das Wetterrisiko liegt in jedem Fall beim Mieter.
Kann der Vermieter die Mietartikel aufgrund besondere von ihm nicht zu vertretender Umstände wie höhere Gewalt ( Sturm, starker Regen, Gewitter, Schnee, Unfall usw.) nicht bzw. nicht rechtzeitig aufbauen bzw. anliefern, so wird er von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Schadenersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
Kann der Vermieter die Mietsachen aufgrund besonderer von ihm nicht zu vertretender Umstände wie höhere Gewalt ( Sturm, starker Regen, Gewitter, Schnee, Unfall usw. ) nicht rechtzeitig abbauen bzw. abholen, so sind Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
 
13.Pflichten des Mieters:
Bei Sturm- oder Unwettergefahr ab Windstärke 5 hat der Mieter den Betrieb einzustellen, das Zelt zu räumen und die Zeltanlage allseitig dicht zu verschließen Unbeaufsichtigte Zelte sind immer dicht zu verschließen.

Bei Schneefall ist das Zelt durchgehend zu beheizen, um die Dachlast nicht zu überschreiten. Stellt der Mieter Schäden am Zelt oder eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Zeltanlage fest, so hat er den Vermieter unverzüglich zu verständigen.
Der Mieter hat jede der Mietsache drohende Gefahr nach Möglichkeit abzuwenden
Der Mieter verpflichtet sich geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um Beschädigungen, Beschmutzungen sowie den Verlust der Mietgegenstände zu verhindern.
Der Mieter ist verantwortlich für die Veranstaltung bzw. Feier. Damit hat der Mieter unter anderem dafür zu sorgen, dass genügend betriebsbereite Feuerlöscher zur Verfügung stehen und Notausgänge vorhanden sind und frei gehalten werden.
Das Bekleben und Beschriften der Zeltplanen ist nicht erlaubt. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
In die Holzböden darf nicht gebohrt oder befestigt werden. Teppich-, Pvc-Böden dürfen nicht mit Klebematerialien auf unseren Holzböden befestigt werden. Werden Beschädigungen an unseren Holzböden bei Abholung festgestellt, werden diese den Mieter in Rechnung gestellt.
Wir weisen darauf hin, dass in unseren Zelten das Zubereiten von Speisen, Grillen, offenes Feuer nicht gestattet ist !
 
 
14. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für beide Parteien ist, wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, Radevormwald.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die im Sinn und der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
 
16. Urheberrecht:
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietgegenstände
des Vermieters stehen, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, usw. zu machen.
 
 
 
Mit Erhalt der Auftragsbestätigung gelten die vorgenannten Vermietbedingungen als angenommen und bestätigt.